Verkauf- und Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile
der Fasieco GmbH, Venloer Str. 1275, 50829 Köln (nachstehend „Firma“ genannt)

 

I. Allgemeines

  1. Nachstehende Bed. gelten für die Beziehungen zw. der Firma Fasieco (nachst. Firma genannt) und Käufern von Maschinen und Zubehör unseres Verkaufsprogrammes.
  2. Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben des Angebots der Firma bzw. ihrer Auftragsbestätigung oder des Auftragsschreibens. Mündliche Abreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von der Firma in einem an den Käufer gerichteten Schreiben bestätigt werden. Das Gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes. Alle Abbildungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigem Werbematerial über Leistungen, Betriebskosten, Geschwindigkeit, Brennstoffverbrauch usw. sind nur als annähernde Angaben ohne Verbindlichkeit zu betrachten.
  3. Ein Vertrag kommt erst mit dem Eingang des Bestätigungsschreibens der Firma beim Käufer zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt, längstens jedoch 4 Wochen, ist der Käufer an ein von ihm ausgehendes Kaufangebot gebunden.
  4. Ansprüche gegen die Firma – gleich aus welchem Rechtsgrund – dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma abgetreten werden.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist nach Wahl des Verkäufers der Sitz der Gesellschaft oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und anderen Urkunden, die außerhalb dieses Ortes zahlbar sind.
  6. Der Versand des Kaufgegenstandes erfolgt stets auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch die Firma gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

 

II. Preise

Die Preise verstehen sich – falls nicht ausdrücklich anders vereinbart – für deutsche Fabrikate ab Lieferwerk, für Fabrikate ausländischer Herkunft ab Ankunftshafen bzw. deutscher Grenzstation, rein netto Kasse zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unabhängig von dem vereinbarten Preis kommen die am Tage der Lieferung geltenden Preise zur Anrechnung.

 

III. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- oder Finanzierungsspesen; die Weiterbegebung oder Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Der Kaufpreis ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu zahlen. Im Falle des danach beginnenden Verzuges werden die gesetzl. Zinsen in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 2 BGB geschuldet. Ist in den Vereinbarungen über die Zahlung des Kaufpreises dem Käufer das Recht zum Abzug von Barzahlungskonto zugebilligt, so ist die Firma – unabhängig von getroffenen Vereinbarungen – berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn der Käufer andere fällige Forderungen der Firma nicht fristgerecht erfüllt hat. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  2. Gegen die Ansprüche der Firma kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
  3. Die Firma bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten des Käufers die Zahlungsleistungen verrechnet werden. Mangels einer solchen Bestimmung wird zunächst die fällige Verbindlichkeit, bei gleicher Fälligkeit die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld des Käufers verhältnismäßig getilgt, wobei alle Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf den Kaufpreis angerechnet werden.
  4. Zahlungen an nicht beauftragte Vermittler oder Vertreter gehen auf Gefahr des Käufers.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

V. Zahlungsverzug

  1. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt der Firma ergebenden Verpflichtungen nicht nach, geht infolge seines Verhaltens der Firma eine der im Sicherungsschein vorgesehene Mitteilung des Versicherers zu, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren, verlegt er seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder geht der Firma eine ungünstige Auskunft zu, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Eine Auskunft ist insbesondere dann ungünstig, wenn sie ergibt, dass der Käufer im Geschäftsverkehr Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllt hat. Evtl. gewährte Rabatte oder Nachlässe sind hinfällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an den Kaufgegenständen und der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufgegenstände unter Ausschluss jeglichen Rückbehaltungsrechtes nach Mahnung herauszuholen. Der Käufer verzichtet in diesem Falle auf die Einrede der verbotenen Eigenmacht. Die Zurücknahme der Kaufgegenstände durch die Firma gilt nicht als Rücktritt von den jeweiligen Kaufverträgen. Die Firma ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstände nebst Zubehör durch freihändige Verkäufe auf Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich zu verwerten. Der Erlös, nach Abzug der Kosten, wird dem Käufer auf seine Restschuld gut gebracht; ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt. Wahlweise ist die Firma auch berechtigt, den Zeitwert des Kaufgegenstandes durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen und aufgrund des zu erstellenden Gutachtens mit dem Käufer abzurechnen. Alle durch die Wiederinbesitznahme von Kaufgegenständen entstehenden Kosten trägt der Käufer. Restschuld im Sinne dieser Bestimmungen ist jede nicht beglichene Forderung der Firma gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob sie nur aus dem nicht erfüllten Vertrag herrührt oder nicht.
  2. Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes ein Käufer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Verzug gerät, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises des Kaufgegenstandes, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig. Die Firma ist jedoch berechtigt, bei Verzug auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt und aufgrund des Zahlungsverzuges kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass er den Kaufgegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötigt.

 

VI. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
  4. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
    - bei grobem Verschulden
    - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    - beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
    - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
    Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

 

VII. Übernahmebedingungen

Auf Wunsch des Käufers kann vor dem Versand die Übernahme der Maschine am Bereitstellungsort erfolgen; gibt der Käufer Versandauftrag, ohne eine solche Übernahme der Maschine zu verlangen, so gilt die Übernahme mit der Verladung als bewirkt.

 

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
    - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
    - bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
    - bei übermäßiger Beanspruchung und
    - bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
  4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
    - bei grobem Verschulden
    - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    - beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
    - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  9. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen der Ziffer VIII entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

 

IX. Sonstige Haftung der Firma

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei grobem Verschulden
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

X. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der ZIffern VI und VIII entsprechend.

 

XI. Schlussbestimmung

Die vorstehenden Bedingungen gelten unabhängig davon, ob das Vertragsangebot der Firma oder vom Käufer ausgeht. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten die Firma nicht. Für die Firma werden diese nur verbindlich, wenn sie von der Firma ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Maschinen und Zubehör der Firma Fasieco GmbH, 50829 Köln, Venloer Str. 1275
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ab 1. Juni 2008 mit den vom Gesetzgeber unabdingbaren Einschränkungen.

 

 

Stand: Juli 2008

Fasieco GmbH:
Sitz der Gesellschaft: Köln. Amtsgericht Köln HRB 53361
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Holger Höbel, Dr. Philipp H. Schulte
USt-ID-Nr.: DE 111643359