§ 1 Allgemeines
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Erbringung von Montage- u. Reparaturleistungen durch die Firma Fasieco GmbH, nachstehend Auftragnehmer genannt.
- Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widerspre - chen. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag ohne Vorbehalt abschließt oder Leistungen ohne Vorbehalt erbringt.
§ 2 Preisberechnung
- Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d. h. nach den gültigen Stundensätzen, berechnet, die im Geschäftslokal der Firma Fasieco aushängen oder auf dem Auftrag enthalten sind.
§ 3 Auslösungen
- Für die Abwesenheit des Montagepersonals vom Standort wer - den Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung der Werk - leistung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden zusammen.
- Die Auslösungen werden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.
- Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.
§ 4 Reisekosten
- Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Montagepersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das Gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und das sonstige Gepäck.
- Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden km-Sätze berechnet.
§ 5 Sonstige Kosten
Sonstige Kosten wie Telefon, Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
- Bei Durchführung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Montagepersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
- Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Auftraggeber.
- Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage zu sorgen.
- Der Montageleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit erforderlich – zu unterrichten. Verstöße ge - gen die Sicherheitsvorschriften durch das Montagepersonal sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.
§ 7 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
- Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Montagen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Montage die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) ein - schließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
- Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Montagepersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
- Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Montagegegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Montagepersonals unverzüglich mit der Montage begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
- Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
§ 8 Mängelansprüche und Haftung
- Wird der Reparaturauftrag nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so hat ihn der Auftragnehmer unentgeltlich nachzuholen oder nachzubessern.
- Der Auftragnehmer hat alle Schäden an dem Gerät, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen, unentgeltlich zu beseitigen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach – soweit nicht ein Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der nachfolgenden Ziffern 4 und 5 vorliegt – auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.
- Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lässt der Auftragnehmer diese Nachfrist durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen. Das Gleiche gilt auch in allen anderen Fällen des Fehlschlagens der Auftragnehmerpflichten. Der Auftraggeber besitzt auch nach Fristablauf das Recht – sofern durchführbar –, die Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Gerätes – das Gerät vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Nr. 1 bis 3 entsprechend.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leiten der Angestellter
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. - Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Werkleistung zusammenhängen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
§ 9 Verjährung
Die vertraglichen Mängel- und Haftungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Werkleistung. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen seit Beendigung der jeweiligen Werkleistung als erfolgt.
Stand: Juli 2008
Fasieco GmbH:
Sitz der Gesellschaft: Köln. Amtsgericht Köln HRB 53361
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Holger Höbel, Dr. Philipp H. Schulte
USt-ID-Nr.: DE 111643359
